Anerkennung der Pflege im Erbrecht

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Wer vor dem Jahr 2010 Angehörige gepflegt hat, war einer großen Doppelbelastung unterworfen. Das galt für Personen, welche ihre Angehörigen gepflegt haben und gleichzeitig ihrem regulären Beruf nachgegangen sind. Diesen aufzugeben war für viele nicht möglich, weil dies zu untragbaren finanziellen Engpässen geführt hätte. Einige Leute gaben ihren Beruf auf, um sich vollzeitlich der Pflege eines Familienangehörigen zu widmen. Diese waren bis im Jahre 2009 vom damals gültigen Erbrecht bevorzugt. Das BGB besagte, dass Familienangehörige, welche ihre geregelte Arbeit aufgeben, um Angehörige zu pflegen, Anspruch auf angemessene Entschädigung hätten. Dies galt jedoch nicht für Personen, die ihre regelmäßige Arbeit beibehielten. Hilfreiche Artikel sind zum Thema Pflege auf Erbrecht-heute.de nachzulesen.

Seit dem 1.1.2010 ist nun das neue, verbesserte Erbrecht in Kraft. Der Paragraf 2057a des BGB besagt, dass Nachkommen, welche ihre Familienangehörigen pflegen, Anspruch auf ein zusätzliches Erbe haben, sofern sie nicht im Vorfeld schon eine angemessene Entschädigung erhalten haben oder eine Vereinbarung dafür getroffen wurde. Der dritte Absatz des genannten Paragrafen weist ausdrücklich darauf hin, dass das zusätzliche Erbteil den erbrachten Leistungen und dem Zeitraum der pflegenden Tätigkeit entsprechen muss. Es ist nicht wichtig, ob eine Person dazu ihren Beruf aufgegeben oder die Pflege zusätzlich zur geregelten Arbeit geleistet hat. Alle pflegenden Nachkommen sind nun gleichberechtigt.

Die bei der Pflege gebrachten Leistungen werden gleichgestellt mit Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft. Auch bei besonderen Leistungen in diesen Bereichen hat der diese Aufgaben ausführende Nachkomme ein Anrecht auf zusätzliches Erbe. Der Paragraf weist aber auch darauf hin, dass minderjährige Kinder oder volljährige Kinder, die im selben Haushalt leben kein Anrecht auf eine Vergrößerung des Erbteils haben. Zu beachten ist, dass dieser Paragraf nur Abkömmlinge begünstigt, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dazu gehören auch uneheliche oder adoptierte Kinder. Wer aber zum Beispiel seine kranken Geschwister pflegt, hat keinen Anspruch auf ein zusätzliches Erbteil.

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