Auslandsaufenthalt bei Pflegebedürftigkeit - was zahlt die Kasse?

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"Wenn ich in Rente bin, lege ich mich an den Strand und genieße mein Leben!" So denken immer mehr Deutsche und treten nach ihrem Arbeitsleben die Flucht ins europäische Ausland an. Sie verbringen ihren Lebensabend lieber in sonnigen Gefilden und suchen sich Mallorca oder andere südliche Regionen als Lebensraum aus, wenn der letzte Arbeitstag vorbei ist und die Rente gezahlt wird. Da jeder, der in Deutschland regelmäßig in die Rentenkassen eingezahlt hat, die Rente auch ausbezahlt bekommt, wenn er seinen Lebensabend im Ausland verbringt, könnte man annehmen, dass Ähnliches für die Pflegeversicherungen gilt, die ja seit einigen Jahren Pflicht sind. Bisher hatte die Bundesrepublik hierzu allerdings einen festen Standpunkt, der nicht vorsah, dass alle Leistungen bei einem Auslandsaufenthalt von den Versicherungen übernommen werden müssen. Damit galt schon vor dem jetzigen Urteil der EU-Richter, dass nur das Pflegegeld bei einem Auslandsaufenthalt bezahlt wird und Sachleistungen von einer Erstattungsmöglichkeit ausgenommen sind. Der Europäische Gerichtshof bestätigte nun, was in der Bundesrepublik bereits vorher gültig war und wies die diesbezügliche Klage der EU-Kommission ab.

Die Entscheidung der Richter am Europäischen Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein örtlicher Wechsel eines Bürgers in einen anderen Mitgliedsstaat ihm nicht garantiert, dass die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Krankheit gleich bleiben. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die EU-Kommission, die geklagt hatte, nicht darlegen konnte, dass die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU durch die bisherige Regelung beschränkt würde. Zudem sei die Rechtsprechung bei der Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen kein relevanter Anhaltspunkt, da die Leistungen der Pflegekassen über einen längeren Zeitraum hinweg gezahlt würden. Somit unterscheiden die Richter grundlegend zwischen medizinischen Behandlungen, die über einen kurzen Zeitraum notwendig werden und einer dauerhaften Leistung, die in der Pflege eines kranken Menschen vermutlich bis an sein Lebensende notwendig wird.

Die Regelung stellt keinen Verstoß gegen das EU-Recht dar

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hatte ihren Standpunkt mit dem Argument verteidigt, dass Versicherte im Ausland ja Sachleistungen der dortigen Träger beziehen können und diese mit der Pflegeversicherung verrechnet werden könnten. Da sogar Kombinationen von Sach- und Geldleistungen möglich wären, die höher als in Deutschland ausfallen können, sei die derzeitige Rechtslage korrekt. Die Richter der EU folgten diesem Standpunkt weitgehend und so müssen Pflegebedürftige im Ausland auch weiterhin gut rechnen, wenn es um die Kosten für ihre Unterstützung geht. Einen Verstoß gegen das geltende EU-Recht wie von der Kommission behauptet, liegt also nach Meinung der Richter nicht vor.

Was bedeutet das Urteil für die Versicherten im Ausland?

Für Pflegebedürftige im Ausland hat diese Entscheidung einschneidende Auswirkungen, denn nur ein Anspruch auf das niedrige Pflegegeld aus einer Pflegeversicherung bleibt bestehen. Damit fallen die Sachleistungen weg und Kosten für hauswirtschaftliche Versorgung und Grundpflege sind nicht erstattungsfähig. Wer also Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen braucht, muss zusehen, wie er diese Unterstützung aus vorhandenen Mitteln finanzieren kann, denn die Pflegekassen müssen hier nicht einspringen. Das Pflegegeld beträgt zurzeit etwa die Hälfte der Summe, die für Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden kann und damit können nur etwa 680.- Euro geltend gemacht werden, anstatt der vollen Summe von 1510.- Euro. Da in einigen Ländern der EU Dienstleistungen günstiger sind als in Deutschland, besteht jedoch durchaus Hoffnung für alle, die gut mit ihrem Taschenrechner umgehen können. Deutsche im Ausland können also nach wie vor umfassende Leistungen erhalten, aber der Vergleich der einzelnen Angebote ist dafür zwingend notwendig.

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