Bundesärztekammer: Für diese ärztlichen Gutachten müssen Umsatzsteuern bezahlt werden

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Die Detailfragen zu diesen steuerrechtlichen Unklarheiten sind zwischenzeitlich geregelt. Die Bundesärztekammer stellt zwischenzeitlich auf ihrer Internetpräsenz klar, welche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und welche nicht. Die Steuerberaterpraxis wurde durch einige nicht klare Formulierungen im Steuergesetz doch verunsichert und es war notwendig, dass die Finanzbehörden hier für Bestimmtheit in den Vorgaben zur Rechnungsstellung sorgen.

Welche ärztlichen Leistungen bleiben steuerfrei?

Das Finanzministerium hat die Regelungen klargelegt und die Bundesärztekammer berichtet über die neuen Festlegungen. Diese Steuerpflicht entfällt weiterhin, wenn der Arzt im Sinne der direkten Patientenbehandlung berät, diagnostiziert oder behandelt. Hierbei handelt es sich um die medizinischen Leistungen.

Zudem sind hier auch eingeschlossen die Leistungen, die mit einem therapeutischen Ansatz einhergehen. Dies sind im Einzelnen:

• Atteste Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit (Nr. 70 GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte))

• Heil- und Kostenpläne vor Eingriffen

• Beratung zu Impfungen

• Beurteilung für einen Bedarf zu Sanatoriums-Aufenthalten oder Kuren

• Schwangerschaftsberatung

• Untersuchung von Häftlingen oder Polizeiverwahrten

• Untersuchungen vor Heilbehandlungen (Alkohol im Blut usw.)

• Behandlungsart feststellen vor stationären Aufnahmen

• Ursachen an lebenden Menschen finden bei Vergiftungsverdacht

Natürlich kann es trotz klarer Festlegungen immer wieder zu Grenzfällen kommen. Sollte dies der Fall sein, kontaktieren Sie einen kundigen Steuerberater. Auch das zuständige Finanzamt weiß in vielen Fällen Rat.

Umsatzsteuer auf ärztliche Leistungen

Das Finanzministerium hat auf Nachfragen der Bundesärztekammer klare Richtlinien vorgegeben. Eine Steuerpflicht ist demnach gegeben bei der Erstellung von Gutachten in folgenden Sachverhalten:

• Bei gesundheitlichen Störungen

• Zur Todesursache

• Bei Alkohol

• Zum Versicherungsabschluss

• Berufstauglichkeit oder Minderung der Erwerbsfähgikeit

• Zur Sehfähigkeit

• Trinkwasseruntersuchung (z.B. bei Legionellen) chemische Zusammensetzung des Wassers

• Vaterschaftstests überprüfen

• Zur erbbiologischen Feststellung

• Tauglichkeitsprüfung zur Berufsfindung

Zudem ist eine Umsatzsteuer zu berechnen bei ärztlichen Untersuchungen zu Medikamenten und deren Wirksamkeit und Hautverträglichkeitsuntersuchungen zu kosmetischen Produkten, sowie Feststellungen nach dem Jugend-Arbeitsschutz-Gesetz. 

Diese ärztlichen Zusatzleistungen müssen seit dem 8.03.2001 (Quelle BMF) zusätzlich 16 % MWSt. berechnet werden. Zudem werden dann auch regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen nötig. Wie bei jeder anderen Umsatzsteuerbehandlung auch, können bezahlte so genannte Vorsteuern von dem abzuführenden Betrag abgezogen werden.

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