Die Beitragsbemessungsgrenze bei der Pflegeversicherung im Jahr 2013

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In diesem Jahr müssen Beitragszahler mit Mehrkosten rechnen. Ein Grund dafür ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist. Gleichzeitig damit ist auch der maximale Höchstbetrag für die Krankenversicherung gestiegen. Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben, wenn die Löhne und Gehälter im Bundesdurchschnitt ansteigen. Betroffen von der erhöhten Beitragsbemessungsgrenze sind die Renten- und Arbeitslosenversicherungen, aber auch die Kranken- und Pflegeversicherungen.

Als Beitragsbemessungsgrenze wird der Anteil des jährlichen Bruttoeinkommens bezeichnet, nach dem die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Alles, was über diesen Betrag verdient wird, fällt unter die sogenannte Freigrenze. Dafür fallen weder Kranken- und Pflegeversicherungen noch Renten- und Arbeitslosenversicherungen an. Da sich jährlich die Löhne und Gehälter ändern, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen neu angepasst.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2013

Für die gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich angehoben wurden. Für Arbeitnehmer mit einem hohen Einkommen bedeutet das eine stärkere Belastung bei der Beitragszahlung. Während im vergangenen Jahr noch eine Bemessungsgrenze von 45.900 € pro Jahr galt, sind es in diesem Jahr 47.250 €, was einem Monatsverdienst von 3937,50 € entspricht. Für die Krankenkassen bedeutet das bedeutend höhere Einnahmen, die für die Abdeckung der Behandlungskosten eingesetzt werden sollen. Der Beitrag für die Krankenversicherung beträgt 15,5 %. Damit richtet sich die Höhe des Beitrages nach dem Einkommen des Versicherten. Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Versicherung haben auf die Höhe ihrer Beiträge keinen Einfluss. Das Gleiche gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung, die in allen Bundesländern für Arbeitnehmer mit Kindern 2,05 % betragen und für kinderlose Versicherungsnehmer, die älter als 24 Jahre sind 2,30 %. In fast allen Bundesländern beträgt der Arbeitgeberanteil 1,025 %. Die einzige Ausnahme bildet Sachsen. Dort müssen sich Arbeitgeber nur mit 0,525 % an der Pflegeversicherung ihrer Arbeitnehmer beteiligten.

Bildquelle: a2micile; flickr

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