Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit

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Seit dem 1. Februar 2006 bietet die freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit einer bestimmten Personengruppe die Möglichkeit sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung bei der Arbeitsagentur zu versichern. Zunächst war die freiwillige Weiterversicherung begrenzt, bis zum 31. Dezember 2010. Seitdem das Beschäftigungschancengesetz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, gilt die Entfristung für die freiwillige Weiterversicherung für Beschäftigte und Selbstständige. Nun besteht seit dem letzten Jahr die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag.

Berechtigte Personengruppen

Berechtigte Personengruppen für die freiwillige Weiterversicherung sind:

- Selbstständige, die mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten
- Personen, die ihre Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen
- Auslandsbeschäftigte, die in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder assoziierten Staaten arbeiten

Voraussetzungen und Fristen

Damit der Anspruch auf Weiterversicherung bei der Aufnahme einer Pflegetätigkeit oder einer selbstständigen Tätigkeit gegeben ist, muss eine Versicherungspflicht von 12 Monaten innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Antragsstellung in der Arbeitslosenversicherung nachgewiesen werden. Wenn das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wurde, so wird diese Zeit der Unterbrechung nicht berücksichtigt. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, können auch Entgeltersatzleistungen herangezogen werden. Zu diesen zählen beispielsweise Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld unter sozialleistungen.info. Bei den Entgeltersatzleistungen spielt die Dauer des Bezugs keine Rolle.

Antrag stellen

Wer sich selbstständig gemacht hat, muss den Antrag in den ersten drei Monaten der Selbstständigkeit stellen. Zuständig ist die Arbeitsagentur am Wohnort des Selbstständigen. Die Inanspruchnahme ist seit 2011 höchstens zweimal möglich.

Höhe der Beiträge

Bis 2010 galt eine Übergangsregelung. Von da an wurde der Beitragssatz schrittweise erhöht, in 2011 auf die Hälfte und in diesem Jahr auf die volle Bezugsgröße. Bei Pflegepersonen berechnet sich der Beitrag anders als bei Selbstständigen. Bei pflegenden Personen wird als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße herangezogen. Bei Selbstständigen und Auslandsbeschäftigten gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Allerdings gibt es bei Selbstständigen eine Ausnahme, die Existenzgründer betrifft. Im Jahr, in der sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen sowie im Jahr darauf wird als beitragspflichtige Einnahme eine Bezugsgröße mit 50 v.H. angesetzt. Auslandsbeschäftigte werden sofort im Jahr der Arbeitsaufnahme mit der Bezugsgröße 100 v.H. herangezogen. Da die Bezugsgröße auf der Grundlage des durchschnittlichen Entgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt wird, kann diese sich ändern. Im Allgemeinen wird sie jedes Jahr aufs Neue festgesetzt.

Beitragssätze in 2012

Der Beitragssatz im Jahr 2012 wurde auf 3,0 v.H. festgesetzt. Als Bezugsgröße gelten 2.625 Euro West und 2.240 Euro Ost. Davon ausgehend wird für Pflegepersonen ein monatlicher Beitrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung in Höhe von 7,88 Euro West und 6,72 Euro Ost fällig. Selbstständige, die in 2012 ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben, müssen mit 39,38 Euro West und 33,60 Euro Ost monatlich rechnen. Alle anderen Selbstständigen sowie die Auslandsbeschäftigten zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 78,75 Euro. Das gilt gleichermaßen für West und Ost.

Neuerungen ab 2012

Bis 2010 haben viele Selbstständige die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung gezahlt. Ab 2012 ist der Beitritt zur freiwilligen Weiterversicherung nicht mehr so attraktiv. Selbstständige sollten sich aus diesem Grund genau überlegen, ob sie dieser Versicherung beitreten wollen oder darauf verzichten. Bei den Pflegetätigkeiten hat sich keine Verschlechterung ergeben, hier sollte dennoch jeder noch einmal selbst berechnen, ob sich diese Versicherung unter dem Strich im Einzelfall lohnt. Für Existenzgründer kann die freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit durchaus von Nutzen sein, allerdings sollten sie bedenken, dass zu den monatlichen Kosten für diese Versicherung auch Beiträge für die Krankenversicherung und eventuell für die Rentenversicherung kommen. Ab dem dritten Jahr der Selbständigkeit steigt der Beitrag bereits rapide an, so dass es zu überlegen gilt, ob es nicht lohnender ist, das Geld monatlich in eine andere Art der Vorsorge anzulegen. Bedacht dabei werden muss auch, dass die Versicherung nicht beliebig oft in Anspruch genommen werden darf. Es ist höchstens zweimal möglich einen Anspruch aus der Versicherung abzuleiten, danach ist eine Wiederaufnahme in die freiwillige Arbeitslosenversicherung auch nicht mehr möglich.

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