Immer und überall geschützt mit einer Unfallversicherung

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Die Unfallversicherung deckt Schäden ab, die dem Versicherten aufgrund eines Unfalls geschehen sind. Zu unterscheiden gilt es zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung, die Arbeitsunfälle deckt und der privaten. Jene ist für die Unfälle zuständig, die während der Freizeit geschehen. Sie ist nicht dazu gedacht, einzuspringen, wenn jemand krankheitsbedingt aus dem Beruf ausscheiden muss. Hier gibt es oftmals Verständnisprobleme. Ein Bandscheibenvorfall, als Beispiel, ist kein Unfall! Neben der Übernahme der entstehenden Kosten für Behandlungen nach einem Unfall bieten Unfallversicherungen noch weitere Leistungen an, wie Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld.

Was genau ein Unfall ist

Die allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) erklären es so: Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen gesundheitlichen Schaden erleidet durch ein plötzliches, unfreiwillig von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Daraus ergibt sich, dass eine Verletzung, die durch dauerhafte Überbelastung von Körperpartien (Meniskusschaden) entsteht, nicht versichert ist. Verstirbt jedoch ein Versicherter, weil er unbewusst über längere Zeit giftige Dämpfe aus einen defekten Gerät eingeatmet hat, gilt dieses als Unfall. Von außen bedeutet das, dass ein mechanischer, elektrischer, thermischer oder chemischer Vorgang eingetreten sein muss. Hier gehören auch Schädigungen durch Eigenbewegung dazu, solange sie unfreiwillig geschehen sind.

Das Ertrinken in Folge eines Schlaganfalls oder Herzinfarktes ist nicht in die Versicherungsleistung einbezogen. Der Unfall trat nicht aufgrund äußerer Vorgänge ein. Von außen einwirkend besagt jedoch, dass jegliche Verunfallung, die durch höhere Gewalt (Sturm, Glätte) eingetreten ist, unter die Versicherungsbedingung fällt. Die Unfreiwilligkeit bezieht sich auf die Schädigung, nicht auf das Ereignis. Das bedeutet, dass jemand, der sich eine Verletzung zuzieht, weil er ein anderes Leben rettet oder vergessen hat, seine Schutzkleidung anzuziehen die Bedingungen erfüllt.

Was noch nicht abgedeckt ist

Die Unfallversicherung kommt für Schäden nach einem Unfall auf, die die körperliche Unversehrtheit des Versicherungsnehmers betreffen. Hat jener, zum Beispiel einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er körperlich nicht versehrt wurde, aber seither unter Alpträumen oder gar psychischen Belastungen wie Panikattacken oder Angststörungen leidet, sind diese Unfallfolgen nicht mitversichert. Diese sind keine Körperschädigung und kommen von innen. Ebenso aus dem Versicherungsschutz fallen Unfälle, die willentlich herbeigeführt wurden. Dazu gehören Selbstverstümmelung und Selbstmord. Auch Unfälle die durch den Versicherten sich ereignen, während er unter starkem Alkoholeinfluss oder sonstigem Drogeneinfluss steht, fallen aus dem Versicherungsschutz.

Wer ermittelt, ob sich ein körperlicher Schaden aufgrund eines Unfalls eingestellt hat und welche Leistungen gibt es?

Um die Leistungen einer Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen ist immer ein ärztliches Attest, bei dauerhafter Invalidität ein Gutachten erforderlich. Die Invalidität muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfallgeschehen eingetreten sein und spätesten weitere drei Monate darauf ärztlich festgestellt sein. Hier gilt es genau in die Versicherungsbedingungen zu schauen, da manche Versicherer abweichende Fristen in den Verträge verankert haben. Die Unfallversicherung kommt für die Behandlungskosten und bei dauerhafter Invalidität für die Folgekosten auf. Zu diesen gehören allerdings keine Gehaltsausfälle, die durch Berufsunfähigkeit entstehen! Um diese zu mildern, kann bei der privaten Unfallversicherung das Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld und / oder Genesungsgeld hilfreich sein. Gegen einen Aufpreis zum normalen Tarif wird ein Anspruch darauf erworben. Auch für Selbstständige sollte dies eine Überlegung sein.

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