Krankenkassen in Deutschland

krankenkassen-in-deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es gesetzliche und private Krankenversicherungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die Versicherungsbeiträge nach dem Bruttoeinkommen, in der privaten meist nach dem Lebensalter.

Gesetzliche Krankenkassen (das heißt solche, die aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Sozialwahl wird ihre jeweilige Vertreterversammlung (Verwaltungsrat) gewählt, die u. a. den Vorstand der Kasse bestimmt. Der Verwaltungsrat besteht je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Bei den Ersatzkassen bestanden die Verwaltungsräte ursprünglich ausschließlich aus Arbeitnehmervertretern. Nach einer Fusion mit eine Kasse einer anderen Kassenart ziehen aber auch dort Arbeitgebervertreter in den Verwaltungsrat. Die Krankenkassen haben insgesamt rund 51,4 Millionen Mitglieder. Einschließlich der Familienangehörigen sind es 70 Millionen Versicherte. Sie führen in getrennter Rechnung als „Pflegekasse bei …“ auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch.

Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
  • Betriebskrankenkassen (BKK) können von Arbeitgebern mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Sie können sich auch für Betriebsfremde öffnen.
  • Innungskrankenkassen (IKK) können von Handwerksinnungen mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können sich öffnen.
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK) für Landwirte und ihre Familien sowie Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.
  • Knappschaft ursprünglich nur für Arbeitnehmer des Bergbaus, seit dem 1. April 2007 allgemein geöffnet.
  • Ersatzkassen, entstanden aus Selbsthilfevereinigungen, Dachverband Verband der Ersatzkassen (vdek).

Diese Differenzierung ist historisch gewachsen. Ursprünglich waren die AOK verpflichtet, alle Versicherten aufzunehmen. In Abhängigkeit von Einkommen und Beruf gab es nur für einen Teil der Versicherten eine Wahlmöglichkeit, d. h. das Recht zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln oder sich privat zu versichern. Diese Unterschiede wurden und werden durch die Gesundheitsreform teilweise aufgehoben.

Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Um die unterschiedliche Versichertenstruktur (Alter, Geschlecht, Krankheitshäufigkeit und -schwere) der einzelnen Krankenkassen auszugleichen, wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen eingeführt. Durch das Gesundheitsreformgesetz 2007 werden den Krankenkassen kassenartenübergreifende Fusionen ermöglicht. Eine Krankenkasse regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss aber gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinaus gehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Erhebung von Zusatzbeiträgen bzw. Zahlungen von Prämien an die Mitglieder ist dies entsprechend zu regulieren. Bis zum Start des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 mussten die Krankenkassen ihre Schulden vollständig abgebaut haben.

Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem Umlageverfahren, das heißt, sie ziehen diejenigen Beträge als Beiträge ein, die sie aktuell für Ausgaben benötigen. Sie dürfen keine Altersrückstellungen bilden, etwa für das absehbare Problem, dass die Zahl der Erwerbstätigen sinkt und die Zahl der (vergleichsweise geringe Beiträge zahlenden) Rentner weiter steigen wird (Demografie-Faktor). Auch Rücklagen für Mehrausgaben durch medizinischen Fortschritt dürfen nicht gemacht werden. Steigende Beitragssätze sind daher heute schon absehbar.

Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, siehe Gesamtsozialversicherungsbeitrag) von den Arbeitgebern gesammelt ein und leiten sie an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.

Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0

Das könnte Sie auch interessieren:

Dies ist nicht die Webseite des Verband der Angestellten-Krankenkassen. Dieser wurde umbenannt in "Verband der Ersatzkassen" und ist unter vdek.com zu finden.