Krankenversicherungsträger im Überblick

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Die letzte Gesundheitsreform hätte unter dem Motto stehen können: Gesundheit ist uns lieb und teuer. Wie bei früheren Reformen wurden zwar die Kosten gedeckelt, allerdings nur, um an anderer Stelle wieder draufzusatteln. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind im vergangen Jahr noch einmal um 0,6 % gestiegen und werden weiter steigen, wobei der Arbeitgeberanteil eingefroren wurde. Alle zukünftigen Erhöhungen der Kassenbeiträge müssen in Zukunft von den Angestellten allein getragen werden. Einsparpotenziale ergeben sich bei Medikamenten durch Preisvergleiche im Internet und durch den Umstieg auf eine günstigere Versicherung. Krankenkassen und ihre Leistungen lassen sich inzwischen auf zahlreichen Websites vergleichen. Der Tarif ist auch abhängig von der Steuernummer. Der Steuerbescheid zeigt, wo man die Steuernummer finden kann.

Seit dem Inkrafttreten der neuen Gesundheitsreform können Versicherte ihre Krankenkasse frei bestimmen. Ein Wechsel ist möglich, wenn eine Krankenkasse ihre Tarife erhöht und eine andere günstigere Tarife oder bessere Leistungen erbringt. Auch der Wechsel in eine private Krankenversicherung ist möglich, wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Für den Wechsel zwischen zwei Kassen gibt es Vorschriften und Fristen. Grundsätzlich wird zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer Sonderkündigung unterschieden. Eine ordentliche Kündigung ist erlaubt, wenn ein Versicherter mindestens 18 Monate Mitglied war.

Die Bindungsfrist bei der Krankenversicherung

Die Bindungsfrist gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer Fusion der Krankenkasse. Erhöht die Kasse ihre Beiträge, dann ist auch ein außerordentlicher Wechsel möglich. Bei Abschluss eines sogenannten Wahltarifs erhöht sich die Bindungsfrist bei einer Krankenkasse auf drei Jahre. Auch wenn die Krankenkasse zum ersten Mal einen Sonderbeitrag erhebt, einen Sonderbeitrag anhebt oder die ausgezahlte Prämie kürzt, ohne dass der Versicherte Leistungen in Anspruch genommen hat, begründet das eine Sonderkündigung und den Wechsel zu einer anderen Kasse. Dabei muss eine Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Erhöhung beachtet werden.

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Dies ist nicht die Webseite des Verband der Angestellten-Krankenkassen. Dieser wurde umbenannt in "Verband der Ersatzkassen" und ist unter vdek.com zu finden.