Unterstützung der Krankenkasse beim Schwangerschaftsabbruch

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Grundsätzlich ist der Abbruch einer Schwangerschaft in Deutschland nicht erlaubt. In § 218 wird dies festgehalten und hier wurde auch geregelt, dass bereits das befruchtete Ei als schützenswert anzusehen ist. Trotzdem gibt verschiedene gute Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch und wenn der gesetzlich vorgeschriebene Weg eingehalten wurde, bleibt eine Abtreibung bis zur 12. Schwangerschaftswoche in Deutschland straffrei. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine Abtreibung in Deutschland allerdings strafrechtlich verfolgt und Arzt und Schwangere können sogar Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr dafür erhalten. Nicht in jedem Fall kann die Krankenkasse eine Abtreibung unterstützen, sondern nur bei ganz bestimmten Voraussetzungen dürfen sie die Kosten dafür übernehmen.

In folgenden Fällen zahlen die gesetzlichen Kassen den Schwangerschaftsabbruch

Liegt eine medizinische Indikation vor und gefährdet diese die Gesundheit der Mutter, so übernehmen die Kassen die Kosten für eine Abtreibung. Auch bei Vorliegen einer embryopathischen Indikation, also einer Schädigung des Embryos, kann die Kasse die Kosten übernehmen. Als dritter Grund für die Unterstützung der Krankenkassen bei einer Abtreibung wird die kriminologische Indikation genannt, bei der beispielsweise eine Vergewaltigung vorliegt. Zusätzlich wurde festgelegt, dass Frauen unter 18 einen Schwangerschaftsabbruch ohne das Wissen ihrer Eltern durchführen lassen dürfen, sofern ihre geistige Reife gegeben ist. Dann unterliegt der Arzt auch gegenüber den Eltern der Schweigepflicht und darf einen Abbruch nicht vor den Eltern erwähnen.

Ohne Beratung kein Abbruch

Jede Schwangere in Deutschland, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht, muss sich vorher beraten lassen. Jedes Jahr entscheiden sich laut der offiziellen Beratungsstelle pro familia rund 135.000 Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch. Die Kosten von rund 400.- bis 500.- Euro übernimmt die Krankenkasse normalerweise nur unter den oben beschriebenen Umständen, allerdings gibt es hier auch Auslegungsfälle und Einkommensgrenzen, die dazu führen können, dass die Kassen zumindest einen Teil der Kosten tragen, auch wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass einer der zulässigen Gründe für die Unterstützung bei einem Abbruch vorliegt.

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Dies ist nicht die Webseite des Verband der Angestellten-Krankenkassen. Dieser wurde umbenannt in "Verband der Ersatzkassen" und ist unter vdek.com zu finden.