Vorsorgeaufwendungen steuerlich als Sonderausgaben absetzen

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Die jährliche Steuererklärung gehört für viele Deutsche dazu und bei verschiedenen Versicherungsverträgen zur Alters- und Gesundheitsvorsorge wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Vorsorgeaufwendung handelt, die steuerlich geltend gemacht werden kann. Welche Ausgaben aber in welchem Umfang angerechnet werden können und wo sie eingetragen werden müssen, damit sie die Steuerlast senken, ist oft verwirrend, vor allem weil hier auch eine stufenweise Anpassung der Höchstgrenzen existiert. Hier daher eine Erläuterung dazu:

Basisversorgung und übrige Vorsorgeaufwendungen

Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Vorsorgeaufwendungen zwischen zwei Bereichen. Zur Basisversorgung zählen:

• Gesetzliche Rente

• Landwirtschaftliche Alterskasse

• Berufsständisches Versorgungswerk

• Rürup-Rente

Ausgaben für diese Vorsorgeaufwendungen werden im Mantelbogen auf Seite 3 in den Zeilen 61 bis 67 eingetragen. Bis zu 20.000.- Euro können so anrechnet werden. Daneben existieren die übrigen Vorsorgeaufwendungen, zu denen folgende Versicherungen gehören:

• Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung

• Unfallversicherung

• Haftpflichtversicherung

• Private Lebensversicherungen, die vor 2005 nach altem Recht abgeschlossen wurden

Die Basisversorgung

Jährlich abziehbare Aufwendungen für die Basisvorsorge werden bis zum Jahr 2025 schrittweise angehoben. Das bedeutet, dass für das Jahr 2013 insgesamt 76% der Beiträge absetzbar sind und diese Grenze jedes Jahr um zwei Prozent erhöht wird, bis 2025 die Beiträge voll steuerlich geltend gemacht werden können. Da die Arbeitnehmer bereits seit 2005 mit der Neuregelung beim Alterseinkünftegesetz einen Vorteil einen Steuervorteil für das Jahr 2013 erhalten, weil ein Teil der Beiträge bereits von der Steuer abgezogen wird, erhöht sich ihr Nettoeinkommen. Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Renten im Alter besteuert werden und es lohnt sich in vielen Fällen, das zusätzliche Nettoeinkommen in eine private Altersvorsorge zu investieren.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nicht zur Basisvorsorge zählen, gilt eine Höchstgrenze von 2.400.- Euro (näheres dazu ist auch unter smartsteuer.de zu finden). Bis zu dieser Summe können Beiträge steuerlich geltend gemacht werden, wenn keine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Für Beamte und Angestellte, die mit einer gesetzlichen Rentenversicherung versorgt sind, gilt ein Höchstbetrag von 1.500.- Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren kann so eine Höchstgrenze von 3.000.- Euro erreicht werden. Die im jeweiligen Fall geltenden Höchstbeträge werden meist schnell über die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erreicht und das sollte auch beim Abschluss neuer Policen berücksichtigt werden.

Riesterbeiträge werden gesondert eingetragen

Die Anlage AV in der Einkommenssteuererklärung muss vom Steuerzahler ausgefüllt werden, wenn er Beiträge zur Riesterrente geleistet hat. Zusätzlich muss im Mantelbogen auf Seite 3 in der Zeile 75 gesondert darauf hingewiesen werden. Ansonsten können die Finanzämter diese Ausgaben nicht anrechnen. Die Höhe der geleisteten Zahlungen zur Riesterrente lassen sich durch Unterlagen von der Bank oder durch Dokumente von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen. Riestersparer, die eine Zulage beanspruchen, können eventuell von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug profitieren. Er gilt seit 2008 und kann jährlich bis zu 2.100.- Euro betragen. Das Gesetzt sieht hier allerdings eine Günstigerprüfung vor und so hängt es vom persönlichen Einkommenssteuersatz in der Spitze ab, ob sich diese Vergünstigung tatsächlich auswirkt.

Bildquelle: betaklinik; flickr

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