Märzklausel

Die Märzklausel ist eine im Vierten Sozialgesetzbuch niedergeschriebene, gesetzliche Regelung, wie mit einmaligen Entgeltzahlungen umgegangen werden soll und wie diese steuerlich und sozialrechtlich dem eigenen Einkommen zuzurechnen. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung spielt die Märzklausel vor allem bei der Frage eine Rolle, in welcher Weise auf das erzielte Entgelt Sozialabgaben zu entrichten sind und ob mit Anwendung der Märzklausel auch die Beitragsbemessungsgrenze eines Kalenderjahres überschritten werden kann, um so für diese Einnahmen eine Befreiung von Einzahlungen in die gesetzliche Krankenversicherung zu erhalten.

Die Märzklausel und ihr Inhalt

Im Kern sagt die Märzklausel aus, dass ein Entgelt, welches zwischen dem Januar und März eines Kalenderjahrs erzielt wurde, unter bestimmten Umständen noch dem alten Kalenderjahr als Einkommen zugerechnet werden kann. Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen zählt neben der Auszahlung in den ersten drei Kalendermonaten auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer über das vergangene Kalenderjahr hinweg beim gleichen Arbeitgeber angestellt war, der auch das in Frage stehende, zusätzliche Entgelt gewährt. Abschließend muss durch die Anwendung der Märzklausel und die Einrechnung des Geldes ins vergangene Kalenderjahr der Umstand erfüllt sein, dass durch diese Zahlung eine der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme überschritten wird.

Konkrete Auswirkungen für die gesetzliche Krankenversicherung

Profitieren können von der Märzklausel in erster Linie Angestellte und Arbeiter, die mit ihrem Jahreseinkommen knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des Gesetzgebers liegen, wobei gerade der Bereich der Krankenversicherung meist von großem Interesse ist. Durch eine Einmalzahlung in den ersten drei Kalendermonaten des Folgejahres durch den Arbeitgeber findet so die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze statt, wenn man das einmalige Entgelt zum vergangenen Jahreseinkommen hinzurechnet. Genau dies wird im Rahmen der Märzklausel nun möglich und macht so die Befreiung des Geldes von der Sozialversicherungspflicht in dem Bereich möglich, in welchem eine Überschreiten der gesetzlichen Bemessungsgrenze stattfindet.

Dies ist nicht die Webseite des Verband der Angestellten-Krankenkassen. Dieser wurde umbenannt in "Verband der Ersatzkassen" und ist unter vdek.com zu finden.