Wer zählt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig sind generell alle Personen, die sich nicht selbst versorgen können. Leistungen aus der Pflegeversicherung können nach § 14 des Pflegeversicherungsgesetzes Personen beanspruchen, die wegen einer geistigen, körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den alltäglichen, immer wieder nötigen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Ausschlaggebend dabei ist, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate andauert. Die kurzfristige Betreuung von Personen, die beispielsweise durch einen Arm- oder Beinbruch vorübergehend gehandicapt sind, berechtigt also nicht zum Bezug von Leistungen aus der Pflegekasse. Außerdem muss der Antragsteller eine gewisse Vorversicherungszeit nachweisen können.

Pflegebedürftig – was bedeutet das?

Es bedeutet, bei alltäglichen Dingen auf andere angewiesen zu sein. Wer sich nicht mehr alleine an- und ausziehen kann, Hilfe bei der Körperpflege oder beim Essen benötigt, seinen Haushalt nicht mehr selbstständig versorgen kann und Unterstützung beim Einkaufen braucht – und das über einen längeren Zeitraum hinweg – erfüllt die Kriterien der Pflegebedürftigkeit. Für manche Personen ist gar eine Betreuung rund um die Uhr erforderlich. Je nach Umfang des Pflegeaufwands werden drei Pflegestufen unterschieden. Um die Pflegebedürftigkeit eines Kindes zu ermitteln, wird verglichen, wie viel Zeit die Pflege des kranken Kindes im Vergleich zur Pflege eines gesunden Kindes erfordert.

Dies ist nicht die Webseite des Verband der Angestellten-Krankenkassen. Dieser wurde umbenannt in "Verband der Ersatzkassen" und ist unter vdek.com zu finden.