Hilfsmittelversorgung nach Paragraph 33 Abs.1 SGB V

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Der § 33 des fünften Sozialgesetzbuches regelt den Anspruch von Versicherten auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Hierzu zählen unter anderem Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische sowie auch zahlreiche andere Mittel. Entscheidend hierbei ist jedoch, dass die Hilfsmittel medizinisch notwendig für den Erfolg einer Behandlung sind bzw. dabei helfen, eine Behinderung zu vermeiden oder auszugleichen. Neben einem Ersatz der Anschaffungskosten besteht zudem auch ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Änderung, Reparatur oder Ersatzbeschaffung der Hilfsmittel. Auch die Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel zählt zu den erstattungsfähigen Leistungen.

Beispiele aus der Praxis

Zu den üblichen Hilfsmitteln zählen beispielsweise Gehhilfen verschiedener Art sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit. Hierzu zählen insbesondere Rollstühle, Rollatoren, Gehstöcke oder auch orthopädische Schuhe. Aber auch das Anbringen von Handläufen im Haus bzw. das Verlegen einer Anti-Rutsch-Teppichunterlage gehören in diese Kategorie. Im Badezimmer werden zudem Lifte sowie Einstiegshilfen für die Badewanne von der Krankenkasse übernommen. Auch eine bis zu dreifach verstellbare Toilettensitzerhöhung mit und ohne Sicherheitshandgriffe wird, falls medizinisch erforderlich, durch die Krankenkasse ersetzt. Es gibt allerdings noch eine Vielzahl weiterer Hilfsmittel, welche ganz oder teilweise durch die Krankenkasse übernommen werden. Im Zweifelsfall lohnt es sich, in jedem Fall bei der eigenen Krankenkasse genauer nachzufragen, denn die Kassen führen alle Hilfsmittel, deren Kosten durch die Krankenkasse ersetzt in einem sogenannten Hilfsmittelverzeichnis auf.

Leistungspflicht der Krankenkassen

Generell gilt eine Leistungspflicht nur dann, wenn die benötigten Hilfsmittel von den entsprechenden Ärzten verordnet werden. Bei einer Erstattung durch die Kasse kann diese den Versicherten allerdings mit einem Selbstbehalt an den Kosten zu beteiligen.

Vor einer Erstattung führen die Kassen aber immer sowohl eine wirtschaftliche wie auch therapeutische Prüfung durch. Zu den wirtschaftlichen Aspekten gehört beispielsweise die Möglichkeit, dass ein adäquates Hilfsmittel bereits im Lagerbestand der Krankenkasse vorhanden ist, denn in diesem Falle wird das bereits vorhandene Hilfsmittel eingesetzt. Zudem wird geprüft, ob mit einem ähnlichen und günstigeren Hilfsmittel ein gleicher oder eventuell noch besserer Erfolg erzielt werden kann. Die Krankenkassen versuchen hier mit all diesen Maßnahmen, mögliche Fehlversorgungen zu vermeiden. Eine Ablehnung ist jedoch nur dann zulässig, wenn als Ersatz ein anderes Hilfsmittel erstattet wird, welches einen höheren medizinischen Nutzen verspricht. Dagegen gelten die eventuell hohen Kosten nicht als zulässiger Grund für eine Ablehnung seitens der Krankenkasse.

Wer auf orthopädische Schuhe angewiesen ist, der wendet sich diesbezüglich natürlich direkt an einen orthopädischen Schuhmacher. Dieser fertigt die Schuhe individuell am Fuß an, sodass diese ein echtes Einzelstück sind. Einfacher funktioniert der Schuhkauf im Internet. Hier gibt es eine große Auswahl an Schuhen in sämtlichen Formen und Farben und die Bestellung funktioniert einfach per Klick. Mit den richtigen Gutscheinen lässt sich dabei so manches Schnäppchen machen, denn gerade medizinisch ausgerichtete Schuhe kosten viel Geld. Einfach den gewünschten Schuh aussuchen, Gutscheincode eingeben und schon kann gespart werden. Ein stressiges Shoppen durch die zahlreichen Schuhgeschäfte ist somit entsprechend nicht mehr notwendig.

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Dies ist nicht die Webseite des Verband der Angestellten-Krankenkassen. Dieser wurde umbenannt in "Verband der Ersatzkassen" und ist unter vdek.com zu finden.