Nachtarbeitszuschlag

Der Nachtarbeitszuschlag ist eine zusätzliche, finanzielle Leistung für alle Arbeitnehmer, die ihrer Erwerbstätigkeit in den Nachtstunden nachgehen. Bei diesem Zuschlag ergeben sich nicht nur steuerlichrechtlich einige Besonderheiten, vielmehr sind auch für die Sozialversicherungsabgaben hier einige Besonderheiten zu beachten. Im Jahr 2006 gab es in diesem Zusammenhang eine letzt, weitgehende Änderung der Gesetzeslage, die einen erheblichen Einfluss darauf nimmt, in welchem Rahmen für den Zuschlag an Nachtarbeit Sozialbeiträge zu zahlen sind, z.B. in die gesetzliche Krankenversicherung.

Aktuelle Regelung für den Nachtarbeitszuschlag

Grundsätzlich ergeben sich bestimmte Steuerbefreiungen für die Einnahmen, die ein Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen oder in den Nachtstunden erzielt. Die hierbei gezählten Zuschläge hängen prozentual vom Arbeitstag sowie der Uhrzeit ab, in welcher der Arbeit nachgegangen wird. Bis zum Jahr 2006 galt für alle steuerbefreiten Zusatzeinnahmen die Befreiung von zusätzlichen Ausgaben und Sozialabgaben, wodurch aus steuerbefreiten Zuschlägen keinerlei Gelder in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt werden musste. Seit dem Jahr 2006 ist dies nicht mehr in Gänze als Regelung gültig, vielmehr ist ein Stundengrundlohn zu betrachten, der bis zu einer Maximalgrenze befreit wird.

Aktuelle, gesetzliche Regelung für den Nachtarbeitszuschlag

Aktuell ist der Stundengrundlohn auf 25 Euro festgelegt, für diese Lohnhöhe oder niedrigere Einnahmen sind weiterhin keinerlei Sozialversicherungsabgaben zu zahlen. Ergibt sich durch die Zuschläge ein Lohn über 25 Euro, ist dieser Zuschlag jedoch sozialversicherungspflichtig. Wird beispielsweise ein Lohn durch Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit von 30 Euro erzielt, unterliegen die Zusatzeinnahmen von fünf Euro der Sozialversicherungspflicht, so dass hierfür z.B. Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse eingezahlt werden müssen. Die Regelung korreliert nicht mehr zwingend mit einer steuerlichen Befreiung des Zuschlags und macht somit eine individuelle Prüfung notwendig.

Dies ist nicht die Webseite des Verband der Angestellten-Krankenkassen. Dieser wurde umbenannt in "Verband der Ersatzkassen" und ist unter vdek.com zu finden.