Was muss man bei der Pflegeversicherung dazu zahlen?

Gerade bei der vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim reichen die Leistungen der Pflegeversicherung in der Regel nicht aus, um diese Kosten zu decken. Ist das der Fall, sind Pflegebedürftige verpflichtet, eigenes Einkommen und Vermögen zur Kostendeckung beizusteuern. Dann ist das Sozialamt an der Reihe, das allerdings versuchen wird, sich das Geld bei den Kindern zurückzuholen.

Wie viel müssen Kinder zur Kostendeckung beitragen?

Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 1.500 Euro kann ein Kind zur Zahlung herangezogen werden. Falls der Ehepartner kein eigenes Einkommen hat oder keine eigenen Kinder zur Familie gehören, erhöht sich der Selbstbehalt. Verdient der Ehepartner mit, verbleiben ihm mindestens 1.200 €. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig. Verdient aber beispielsweise der Schwiegersohn mehr als seine Frau und übersteigt das gemeinsame Nettoeinkommen 2.700 € pro Monat, kann die Tochter zu Zahlungen herangezogen werden, selbst wenn ihr persönliches Einkommen weniger als 1.500 € beträgt.

Kostenfreies Wohnen in der eigenen Wohnung wird zum Einkommen hinzugerechnet. Auch das Vermögen der Kinder wird zur Kostendeckung herangezogen. Wird dieses Vermögen allerdings für die eigene Altersvorsorge oder Lebensführung benötigt, muss es nicht vollständig abgetreten werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom August 2006 setzte den Betrag für das sogenannte Schonvermögen auf rund 100.000 € fest.

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