Altersvorsorge: Was passiert mit einer Basis-Rente im Falle einer Scheidung?

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Alleine mit der gesetzlichen Rente wird es einen Ruhestand ohne finanzielle Sorgen kaum mehr geben. Das liegt daran, dass das Rentenniveau auf längere Sicht sinkt. Wer im Alter ausreichend versorgt sein will, sollte deshalb die zusätzliche private Altersvorsorge nutzen. Diese wird vom Staat gefördert.

Was ist die Basis-Rente

Als Basis-Rente wird eine freiwillige, private Leibrentenversicherung verstanden. Zwar ähneln die Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung, die Basis der Finanzierung erfolgt jedoch anders. Im Gegensatz zur Rentenversicherung, bei der die aktuellen Renten immer aus dem Arbeitseinkommen der Erwerbstätigen finanziert werden, funktioniert die Basisrente nach dem Prinzip der Kapitaldeckung. Sie als Kunde schließen einen Vorsorgevertrag ab, der garantierte Leistungen und eine Überschussbeteiligung einschließt.

Wichtige Regelungen bei der Basisrente

Da immer mehr Ehen geschieden werden, sollte man sich vor Abschluss einer solchen Versicherung auch mit dieser Eventualität beschäftigen. Im Falle einer Scheidung ist es so, dass eine Realteilung erfolgt. Das heißt, dass das Vorsorgekapital auf zwei Verträge verteilt wird. Steuerlich hat diese Form der Übertragung keine Nachteile. Wichtig ist auch zu wissen, dass die Ansprüche aus einer Basisrente grundsätzlich nicht vererbbar sind. Die Leistungen aus dieser Art der Altersvorsorge werden immer nur an den Versicherten selbst ausgezahlt, solange dieser lebt. Möchten Sie zusätzlich Ihre Ehepartner oder Kinder absichern, können Sie eine Hinterbliebenenrente vereinbaren. Eine staatliche Zulage gibt es bei der Basisrente nicht. Dies ist anders als bei der Riester-Rente. Durch den Staat wird diese Art der Altersvorsorge nur durch hohe steuerliche Abzugsmöglichkeiten der eingezahlten Beträge gefördert. Wer möchte, kann einen Basisrenten-Vertrag mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombinieren. Das hat den Vorteil, dass sich dann der Staat auch an dieser Finanzierung beteiligt. Allerdings muss der Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung weniger als 50 Prozent des Gesamtbeitrages zur Basisrente umfassen.

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