Betreuungsvollmacht zur Vorsorge

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Die Garantie bis ans Lebensende körperlich und geistig so fit zu bleiben, dass man keine Betreuung benötigt, ist niemandem gegeben. Immer mehr Menschen greifen daher auf die sogenannte Betreuungsvollmacht zur Vorsorge für die Zukunft zurück. Aus verschiedensten Gründen kann man wünschen, dass man im eintretenden Betreuungsfall von bestimmten Personen betreut wird oder aber man möchte, dass man auf keinen Fall von einer bestimmten Person betreut wird. Die Gründe dafür sind so vielfältig wie die Menschen selbst, die solch eine Betreuungsvollmacht verfassen.

Wer eine Betreuungsvollmacht verfassen möchte, sollte dies schriftlich tun. Jedoch ist – anders wie beim Testament – es nicht nötig, das gesamte Dokument handschriftlich zu verfassen. Es genügt, wenn die Unterschrift eindeutig und handgeschrieben ist. Allerdings muss ein Zeuge die Betreuungsvollmacht ebenfalls unterzeichnen. Dies kann, muss aber nicht, der genannte Betreuer sein. Die Vollmacht muss keine bestimmten Klauseln oder spezielle Formulierungen enthalten, allerdings empfiehlt es sich, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Die Mindestangaben sind: Ort und Datum der Niederschrift (zwingend notwendig, um mögliche frühere Vollmachten außer Kraft zu setzen), vollständiger Name und der Name der Person, welche zur/zum Betreuer/in ernannt wird.

Neben diesen Mindestangaben kann die Vollmacht selbstverständlich auch den Rahmen und den Umfang der Betreuung angeben. Einzelne Aufgaben können ausgenommen und andere zur Pflicht gemacht werden. Die notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Es ist dann jedoch empfehlenswert, die Betreuungsvollmacht bei den persönlichen Papieren aufzubewahren, einer Vertrauensperson anzuvertrauen oder aber ihr den Ort zu nennen, an dem die Vollmacht zu finden ist. Von Bundesland zu Bundesland verschieden gibt es auch die Möglichkeit, die Betreuungsvollmacht als Kopie kostenlos beim Vormundschaftsgericht zur Verwahrung zu hinterlegen. In Bayern, Hessen, Sachsen und Thüringen ist dies sogar die Pflicht der Vormundschaftsgerichte. Wer also gerne sicher lebt und der Zukunft unbeschwert entgegensehen möchte, kann die Möglichkeit der Verfassung einer Betreuungsvollmacht in Anspruch nehmen. Ansonsten wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall einen Vormund aus der Familie des Betreuten ernennen.

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