Informationen zur Absetzbarkeit der Krankenversicherung bei der Steuererklärung

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Das Erstellen der Steuererklärung gehört zu den Arbeiten, die von den meisten Menschen zeitlich gerne immer wieder nach hinten geschoben werden. Und dies vor allem dann, wenn eine Nachzahlung droht.

Doch die vermeintliche Steuerlast lässt sich vielfach erheblich reduzieren, wenn der Steuerzahler die nötigen Informationen hat. Wer nämlich weiß, was er alles absetzen kann, der hat am Ende deutlich mehr Geld im Portemonnaie.

Das Steuerentlastungsgesetz

Es gibt viele Bereiche des täglichen Lebens, die sich Steuer mindernd auswirken können. So auch die Beiträge an Versicherungsdienstleister.

Das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz, am 13. Februar 2008 im Bundestag verabschiedet, beschert den Steuerzahlern ein erhebliches Mehr in der Kasse. Vorsorgeaufwendungen, zu denen beispielsweise Kranken- und Pflegeversicherungen zählen, lassen sich nunmehr seit dem 1. Januar 2010 von der Steuer absetzen.

Beiträge zur Krankenversicherung zählen zu den Sonderausgaben, die gegengerechnet werden und entsprechend auch steuerliche Auswirkungen haben. Allerdings machen Sonderausgaben die Steuererklärung auch etwas komplizierter.

Basiskrankenversicherungen sind derzeit in voller Höhe absetzbar. Die Höchstgrenze liegt für Arbeitnehmer und Beamte bei 1.900 Euro, bei Selbstständigen sogar bei 2.800 Euro. Da diese Summen von den meisten Steuerzahlern nicht erreicht werden, können weitere Versicherungsleistungen in Abzug gebracht werden. Die private Altersvorsorge bleibt hierbei unberücksichtigt und braucht nicht gegengerechnet werden.

Die vom Gesetzgeber verabschiedeten Regelungen gelten sowohl für gesetzlich Versicherte wie auch für privat Versicherte.

Anlage Versorgungsaufwand

Die Sonderausgaben für Versorgungsaufwendungen, zu denen auch die Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge zählen, werden in der Steuererklärung unter der Anlage AV (Anlage Versorgungsaufwand) detailliert gelistet. Im Mantelbogen selbst muss lediglich angekreuzt werden, dass die Anlage AV beigefügt wird.

Ein Abzug als Versorgungsaufwand ist auch dann möglich, wenn in der jeweiligen Versicherungspolice ein anderer Begünstigter steht, als der Beitragszahler. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Eltern das eigene Kind angeben. Hier müssen entsprechende Angaben jedoch auf der „Anlage Kind“ notiert werden.

Wichtiger Hinweis zum Arbeitgeberanteil

Bei Berufstätigen wird die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber getragen. Am Ende des Jahres bekommen Arbeitnehmer dann eine Entgeltbescheinigung, die sie der Steuererklärung beifügen müssen. Hier ist allerdings Kontrolle angesagt, denn viele Arbeitgeber notieren lediglich ihren eigenen Anteil. Das zuständige Finanzamt würde diese Summe in diesem Fall dann nochmals halbieren, sodass der steuerliche Vorteil deutlich geringer ausfällt. Die Entgeltbescheinigung sollte stets den kompletten Betrag aller geleisteten Beiträge enthalten – die des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers!

Wer sich weiter mit dem Thema, Steuern sparen bei der Krankenversicherung, auseinandersetzen will, der findet online zahlreiche Quellen und weitere Infos zur Absetzbarkeit der Krankenversicherung bei der Steuererklärung.

Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0

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