Wann kann man die Krankenkasse wechseln?

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Seit dem Inkrafttreten der neuen Gesundheitsreform können Versicherte ihre Krankenkasse frei bestimmen. Ein solcher Wechsel kommt infrage, wenn eine Krankenkasse günstigere Tarife oder bessere Leistungen erbringt. Natürlich ist auch ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich, wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Für den Wechsel von einer Krankenkasse zur anderen gibt es Vorschriften und Fristen. Es wird grundsätzlich zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer Sonderkündigung unterschieden. Eine ordentliche Kündigung ist dann möglich, wenn ein Versicherter mindestens 18 Monate Mitglied einer Krankenkasse war. Diese Bindungsfrist gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer Fusion der Krankenkasse.

Fristen beachten beim Wechseln der Krankenkasse

Nach dem Wechsel ist der Versicherte ebenfalls verpflichtet, wenigstens 18 Monate Mitglied in der neuen Krankenkasse zu bleiben, solange diese nicht die Beitragssätze erhöht. Bei Abschluss eines sogenannten Wahltarifs erhöht sich die Bindungsfrist auf drei Jahre. Auch wenn die Krankenkasse zum ersten Mal einen Sonderbeitrag erhebt, einen Sonderbeitrag anhebt oder die ausgezahlte Prämie kürzt, ohne dass der Versicherte Leistungen in Anspruch genommen hat, begründet das eine Sonderkündigung und einen Wechsel zur PKV. Dabei muss er eine Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Erhöhung beachten. Sowohl bei einer Sonderkündigung als auch bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Frist zwei Monate bis Monatsende. Eine Kassenfusion berechtigt nur dann zur Kündigung, wenn sich daraus eine Erhöhung der Beiträge oder ein Wegfall der Prämie ergeben. Auch hier gilt eine Frist von zwei Monaten.

Wichtig: Schriftlich kündigen!

Der Wechsel erfolgt formlos auf dem Schriftweg. Die Krankenkasse ist verpflichtet, spätestens nach zwei Wochen den Eingang der Kündigung zu bestätigen. Anschließend stellt der zu Versichernde einen Antrag auf Aufnahme in die neue Krankenkasse und reicht die Kündigungsbestätigung der alten ein. Wichtig ist dabei, dass die Kündigung erst dann rechtswirksam ist, wenn der Versicherte innerhalb der Frist die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen kann. Falls es Probleme bei der Aufnahme in die neue Kasse gibt, kann der Versicherte beim Bundesversicherungsamt Beschwerde einreichen.

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Dies ist nicht die Webseite des Verband der Angestellten-Krankenkassen. Dieser wurde umbenannt in "Verband der Ersatzkassen" und ist unter vdek.com zu finden.